Der #sachliche #Anwendungsbereich des #zivilrechtlichen #Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 #AGG sei nicht #eröffnet.
Ein #OpenAir #Event in #München mit 1500 #Personen ist kein #Massengeschäft im #Sinn des § 19 Abs. 1 #AGG, sondern ein #exklusives #Event für eine #bestimmte #Zielgruppe.
vgl #Gesellschaft der #Singularitäten nach #Reckwitz.
#BGH #Pressemitteilung Nr. 91/2021
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=620&pos=6&nr=117637&linked=pm&Blank=1